Zusammenfassung des Urteils VD.2016.236 (AG.2017.586): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Der Rekurrent hat beim Amt fĂŒr SozialbeitrĂ€ge eine Zahlung gemĂ€ss dem Opferhilfegesetz beantragt, nachdem er behauptete Straftaten im Zusammenhang mit polizeilichen Massnahmen erlitten zu haben. Das Amt wies seinen Antrag ab, woraufhin der Rekurrent Rekurs einlegte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies den Rekurs ab, da keine Straftat nachgewiesen werden konnte. Der Rekurrent wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2016.236 (AG.2017.586) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Genugtuung und EntschÀdigung gemÀss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017) |
Schlagwörter: | Rekurrent; Kanton; Basel; Akten; Staats; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Kantons; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Rekurs; Festnahme; VorfĂŒhrung; Eingabe; Genugtuung; Recht; Person; EntschĂ€digung; Opfer; Vernehmlassung; Anordnung; RekursbegrĂŒndung; Erfassung; Entscheid; VorfĂŒhrungs |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 208 StPO ;Art. 219 StPO ;Art. 224 StPO ;Art. 260 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 8 StGB ; |
Referenz BGE: | 128 V 323; 131 I 455; 134 I 140; 140 I 68; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 31 OR StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.236
URTEIL
vom 15.August2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt fĂŒr SozialbeitrĂ€ge Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine VerfĂŒgung des Amts fĂŒr SozialbeitrĂ€ge
vom 2. November 2016
betreffend Gesuch um Genugtuung und EntschÀdigung gemÀss Opferhilfegesetz (Vorfall vom 28. Oktober 2014)
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 25. MĂ€rz 2016 machte A____ (Rekurrent) beim Amt fĂŒr SozialbeitrĂ€ge (ASB) wegen eines Vorfalls vom 28. Oktober 2014 eine Zahlung gemĂ€ss dem Bundesgesetz ĂŒber die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) von CHF 150000.-, CHF 18500.- fĂŒr Arztkosten und CHF96890.- fĂŒr seine Waffensammlung deren Herausgabe sowie eine EntschĂ€digung und Genugtuung von CHF365000.- und CHF 150000.- fĂŒr Untersuchungshaft geltend. Auf Aufforderung des ASB fĂŒllte er das Formular Gesuch um EntschĂ€digung/Genugtuung nach Art.19ff. OHG aus. Dieses ging beim ASB am 20.Juni 2016 ein. Aus der darin enthaltenen Schilderung des Tathergangs ergibt sich, dass der Rekurrent die geltend gemachten AnsprĂŒche aus behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung und DurchfĂŒhrung einer polizeilichen VorfĂŒhrung, einer vorlĂ€ufigen Festnahme, einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der Entnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 ableitet. In der Rubrik AntrĂ€ge kreuzte er EntschĂ€digung, Vorschuss auf EntschĂ€digung und Genugtuung an. Unter dem Titel Genugtuung machte er CHF 190000.- plus CHF 38417.- plus CHF 200000.- fĂŒr das Jahr 2014, CHF200000.- fĂŒr das Jahr 2015 und CHF200000.- fĂŒr das Jahr 2016 geltend. Den Schaden bezifferte er nicht. Nach Erhalt des Vorbescheids des ASB stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 10. September 2016 die folgenden AntrĂ€ge: 1) Es seien die Wiederherstellung des rechtmĂ€ssigen Zustands anzuordnen und eine ausserordentliche Untersuchung durchzufĂŒhren. 2)Es seien fĂŒr die ĂŒber Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemĂ€ss OHG von mindestens CHF 485000.- vom Kanton Basel-Stadt auszurichten und betreffend die KollateralschĂ€den die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden mĂŒssten. 4) Es seien SchĂ€den infolge Beraubung von CHF 500.- und BeschĂ€digung eines Natels sowie 28.33 Stunden Haft zu entschĂ€digen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5)Es seien alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt und Bern aufzuerlegen. Im Vorwort der Stellungnahme machte der Rekurrent im Widerspruch zu diesen AntrĂ€gen geltend, fĂŒr den Vorfall vom 28. Oktober 2014 werde das Maximum der Opferhilfe von CHF365000.- verlangt.
Mit VerfĂŒgung vom 2. November 2016 wies das ASB das Gesuch des Rekurrenten um EntschĂ€digung und Genugtuung betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2014 mangels Nachweises einer Straftat ab. In den ErwĂ€gungen stellte es zudem fest, dass es fĂŒr die AntrĂ€ge auf Wiederherstellung des rechtmĂ€ssigen Zustands, Bekanntgabe der Personalien der beteiligten Personen sowie Löschung aller Bilder und der DNA-Abnahme sowie Einstellung der Diffamierung und des Rufmords von B____ und C____ nicht zustĂ€ndig sei.
Mit Eingabe vom 19. November 2016 meldete der Rekurrent gegen diese VerfĂŒgung Rekurs an. Mit Schreiben vom 7.Dezember 2016 begrĂŒndete er diesen. In seiner RekursbegrĂŒndung stellte er folgende AntrĂ€ge (S.14f.): 1) Es seien die Wiederherstellung des rechtmĂ€ssigen Zustands anzuordnen und eine ausserordentliche Untersuchung durchzufĂŒhren. 2) Es seien fĂŒr die ĂŒber Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemĂ€ss OHG von mindestens CHF 985000.- vom Kanton Basel-Stadt auszurichten und betreffend die KollateralschĂ€den die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden mĂŒssten. 4) Es seien SchĂ€den infolge Beraubung von CHF 500.- und BeschĂ€digung eines Natels sowie 28.33 Stunden Haft zu entschĂ€digen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5) Es seien alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt und Bern aufzuerlegen. Im Vorwort seiner RekursbegrĂŒndung macht er im Widerspruch zu diesen AntrĂ€gen geltend, fĂŒr den Vorfall vom 28.Oktober 2014 werde das Maximum der Opferhilfe von CHF 365000.- verlangt.
Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verlangte der Rekurrent eine mĂŒndliche Verhandlung. Diese fand am 15. August 2017 statt. Dabei ist der Rekurrent befragt worden und sind er und die Vertreterin des ASB ([...]) zum Vortrag gelangt. FĂŒr die Einzelheiten ihrer AusfĂŒhrungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie fĂŒr den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden ErwĂ€gungen
ErwÀgungen
1.
1.1 Gegen Entscheide des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulĂ€ssig (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum Bundesgesetz ĂŒber die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). ZustĂ€ndig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §92Abs.1Ziff.11 des basel-stĂ€dtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte zu regelnde RechtsverhĂ€ltnis, soweit es angefochten wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.444; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist hĂ€tte sein sollen. GegenstĂ€nde, ĂŒber welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hĂ€tten entscheiden mĂŒssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit SachantrĂ€ge ĂŒber die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberĂŒcksichtigt (§ 19 Gesetz ĂŒber die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; Stamm, a.a.O., S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte AntrĂ€ge nicht ein (Stamm, a.a.O., S. 505).
1.3
1.3.1 Anspruch auf Opferhilfe haben gemĂ€ss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen sexuellen IntegritĂ€t unmittelbar beeintrĂ€chtigt worden sind, und deren Angehörige. Sachschaden wird gemĂ€ss Art. 19 Abs. 3 OHG nicht berĂŒcksichtigt. FĂŒr Gesuche um EntschĂ€digung Genugtuung ist der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, zustĂ€ndig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Damit wird zur Bestimmung der örtlichen ZustĂ€ndigkeit an Art.8 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeknĂŒpft (Gomm/Steiger-Sackmann, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art.26 N 1). GemĂ€ss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen Vergehen als da begangen, wo der TĂ€ter es ausfĂŒhrt pflichtwidrig untĂ€tig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. FĂŒr den Fall, dass der Handlungsort und der Erfolgsort in verschiedenen Kantonen liegen, sieht das Opferhilfegesetz keine ausdrĂŒckliche Kollisionsregel vor. In einem solchen Fall ist Art. 31 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) analog anzuwenden (vgl. Gomm/Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 26 N 2). GemĂ€ss Art. 31 Abs. 1 StPO sind fĂŒr die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zustĂ€ndig, an dem die Tat verĂŒbt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zustĂ€ndig. Danach ist primĂ€rer Gerichtsstand der Tatort im Sinne des Handlungs- AusfĂŒhrungsorts (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 31 N 12; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.Auflage, ZĂŒrich 2013, Art. 31 N 1). Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist damit in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton, in dem sich der Handlungsort befindet, örtlich zustĂ€ndig.
1.3.2 Ăber Gesuche des Opfers um EntschĂ€digung und Genugtuung entscheidet die zustĂ€ndige Verwaltungseinheit (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Dabei handelt es sich in Basel um das ASB. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus Staatshaftung sind demgegenĂŒber auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100).
1.4
1.4.1 Die Vorinstanz hat nur geprĂŒft, ob der Rekurrent wegen einer BeeintrĂ€chtigung seiner körperlichen und/oder psychischen IntegritĂ€t durch eine im Zusammenhang mit der Anordnung DurchfĂŒhrung der polizeilichen VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat gemĂ€ss OHG Anspruch auf EntschĂ€digung und/oder Genugtuung durch den Kanton Basel-Stadt hat. Auf die ĂŒbrigen AntrĂ€ge ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.
1.4.2 Abgesehen vom im Antrag 2 enthaltenen sinngemĂ€ssen Gesuch um EntschĂ€digung und/oder Genugtuung gemĂ€ss OHG wegen BeeintrĂ€chtigung der körperlichen und/oder psychischen IntegritĂ€t des Rekurrenten durch im Zusammenhang mit der Anordnung DurchfĂŒhrung der polizeilichen VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftaten, betreffen die AntrĂ€ge 1 bis und mit 4 nicht den Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf die betreffenden AntrĂ€ge ist deshalb nicht einzutreten.
1.5 Der Rekurrent ist durch die angefochtene VerfĂŒgung beschwert und hat ein schutzwĂŒrdiges Interesse an ihrer Aufhebung Ănderung, weshalb er nach §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde im Weiteren fristgerecht angemeldet und begrĂŒndet. Soweit er den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist deshalb darauf einzutreten.
1.6 Das Verwaltungsgericht entscheidet mit freier ĂberprĂŒfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG).
2.
2.1 Die AnsprĂŒche auf EntschĂ€digung und Genugtuung gemĂ€ss Art. 19 und 22 OHG setzen gemĂ€ss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG voraus, dass der Gesuchsteller ein Angehöriger des Gesuchstellers durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen sexuellen IntegritĂ€t unmittelbar beeintrĂ€chtigt worden ist. Dabei bedarf es einer BeeintrĂ€chtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime BedĂŒrfnis begrĂŒndet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f.; 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218). FĂŒr den Nachweis der Opfereigenschaft als Voraussetzung der EntschĂ€digungs- und/oder GenugtuungsansprĂŒche gilt in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der ĂŒberwiegenden Wahrscheinlichkeit (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage Bern 2009, Art. 29 N 17).
2.2
2.2.1 GestĂŒtzt auf Anzeigen vom 9. MĂ€rz 2011 und 10. Oktober 2012 fĂŒhrte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der UrkundenfĂ€lschung, des Betrugs und der ungetreuen GeschĂ€ftsbesorgung (AGE BES.2014.155 vom12.Januar 2015; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 164). Mit Vorladung vom 4. September 2014 wurde er auf den 11. September 2014 zur Einvernahme vorgeladen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 164). Mit Eingabe vom 8.September 2014 (Strafakten S. 337 f.) meldete sich der Rekurrent von der Einvernahme ab und reichte ein ArbeitsunfĂ€higkeitszeugnis der praktischen Ărztin FMH Dr.med. D____ (Strafakten S. 339) ein. GemĂ€ss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit vom 8. bis 30. September 2014 arbeitsunfĂ€hig und dazumals verhandlungs- bzw. vernehmungsunfĂ€hig gewesen sein. Mit Vorladung vom 10.September 2014 wurde er auf den 15. Oktober 2014 erneut vorgeladen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S.165). Mit am 11.Oktober 2014 der Post ĂŒbergebener Eingabe (Strafakten S. 347 und 369) meldete er sich auch von dieser Einvernahme ab und reichte ein ArbeitsunfĂ€higkeitszeugnis von Dr. D____ vom 8. Oktober 2014 (Strafakten S. 348 und 370) ein. GemĂ€ss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit vom 8. bis 31.Oktober 2014 arbeits- sowie verhandlungs- bzw. vernehmungsunfĂ€hig gewesen sein. GemĂ€ss der nachvollziehbaren ErklĂ€rung der Staatsanwaltschaft ging der zustĂ€ndige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei davon aus, dass der Rekurrent am 15. Oktober 2014 unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war, weil sein Schreiben mit Beilage vom Sekretariat des Ersten Staatsanwalts versehentlich in den Akten eines falschen Verfahrens abgelegt worden war. Aus diesem Grund verfĂŒgte der zustĂ€ndige Staatsanwalt am 15. Oktober 2014 die VorfĂŒhrung (AGE BES.2014.155 vom 12.Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 344). Mit VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 (Strafakten S.64 und 71) ordnete Staatsanwalt C____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Verfahrensleiter an, dass der Rekurrent festzunehmen und vorzufĂŒhren sei. Zudem ermĂ€chtigte er die ausfĂŒhrenden Amtspersonen ausdrĂŒcklich, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie HĂ€user, Wohnungen und andere nicht allgemein zugĂ€ngliche RĂ€ume zu betreten. Der Befehl vom 15. Oktober 2014 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Bern, Rechtshilfe, zur Weiterleitung an die fĂŒr die Festnahme zustĂ€ndige Person zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verfĂŒgte am 16. Oktober 2014, dass der VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl zur direkten Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental - Oberaargau, gehe (Strafakten S.66).
2.2.2 Am 27. Oktober 2014 lĂ€utete Adjutant E____ von der Kantonspolizei des Kantons Bern am Wohnort des Rekurrenten. Dieser öffnete ihm nicht. Bei einem spĂ€teren Telefonat erklĂ€rte der Rekurrent Adjutant E____, er sei noch immer krank (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 341). Nach diesem Telefonat rief der Rekurrent am 27. Oktober um 08:15 Uhr DW F____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an und erklĂ€rte, es sei eine Frechheit, ihm die Polizei vorbeizuschicken, weil er krank sei und dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein AR (wohl ArbeitsunfĂ€higkeitszeugnis gemeint) gesendet habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 342). Gleichentags um 08:40 Uhr rief der Rekurrent den leitenden Staatsanwalt Dr. _____ 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an und beschwerte sich, dass schon wieder die Polizei vor der TĂŒre stehe, um einen VorfĂŒhrungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu vollziehen. Dieser sei erlassen worden, obwohl er sich mittels eines AR (wohl ArbeitsunfĂ€higkeitszeugnis gemeint) als krank abgemeldet habe. Dr. _____ 1 erklĂ€rte ihm, dass ein zweites Zeugnis der mit dieser Frage wenig vertrauten HausĂ€rztin zum Beleg der VernehmungsunfĂ€higkeit nicht genĂŒge und der Rekurrent deshalb auf jeden Fall in Basel erscheinen mĂŒsse, damit die Frage der Verhandlungs- und VernehmungsfĂ€higkeit von einem Gerichtsmediziner geprĂŒft werden könne. Der Rekurrent erklĂ€rte sich nicht bereit, nach Basel zu kommen. Dr. _____ 1 wies ihn deshalb darauf hin, dass er polizeilich vorgefĂŒhrt werde, wenn er der Vorladung nicht freiwillig Folge leiste (vgl. AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 343).
2.2.3 Am 28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr wurde der Rekurrent auf dem Vorplatz des [...] an der [...] in [...] im Kanton Bern von sechs Angehörigen des Dezernats Enzian (Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Bern) gestĂŒtzt auf den VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 festgenommen (Anhaltungsrapport vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 69 f.; Journaleintrag, Strafakten S. 72; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 166). GemĂ€ss dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 versuchte der Rekurrent nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei, sich durch kurzes fluchtartiges Davonrennen der Anhaltung/Festnahme zu entziehen. Aufgrund dieses Verhaltens sei er verhĂ€ltnismĂ€ssig mit geeigneten Anhaltetechniken zu Boden gefĂŒhrt und anschliessend ins Schliesszeug gelegt worden (Strafakten S. 69 f.). Der Rekurrent dagegen behauptet, er sei brutal körperlich misshandelt worden. Anschliessend wurde der Rekurrent der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zugefĂŒhrt und ins UntersuchungsgefĂ€ngnis Waaghof des Kantons Basel-Stadt eingeliefert (Anhaltungsrapport vom 28.Oktober 2014, Strafakten S. 69 f.; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165). GemĂ€ss der Vollzugsmeldung und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 wurde der Rekurrent am 29. Oktober 2014 um 16:00 Uhr aus der vorlĂ€ufigen Festnahme entlassen (Strafakten S. 78 und 165 f.). Der Rekurrent behauptet, die Entlassung sei erst um 16:33Uhr erfolgt.
2.2.4 Mit Befehl vom 28. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils an (Strafakten S.84). Diese Massnahmen wurden am 28. Oktober 2014 um 14:55 Uhr vollzogen (Vollzugsprotokoll vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 85).
2.2.5 Gegen die polizeiliche VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufige Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob der Rekurrent am 4. November 2014 Beschwerde und Einsprache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 87 ff.) und an das Apppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 115 ff.). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement leitete die Beschwerde zustĂ€ndigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter (Strafakten S. 164). Mit Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2015 nicht ein.
2.3 Da die Festnahme des Rekurrenten an der [...] in [ ] im Kanton Bern und die VorfĂŒhrung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt durchgefĂŒhrt wurden, befindet sich bezĂŒglich der Anordnung dieser Zwangsmassnahmen der Tatort im Sinne des Handlungs- AusfĂŒhrungsorts im Kanton Basel-Stadt. Folglich ist der Kanton Basel-Stadt fĂŒr das Gesuch des Rekurrenten auch insoweit örtlich zustĂ€ndig, als dieser seine Forderungen auf die Anordnung der Festnahme und VorfĂŒhrung stĂŒtzt. Hingegen bestehen weder aufgrund der Darstellung des Rekurrenten noch aufgrund der Akten irgendwelche Hinweise dafĂŒr, dass Personal des Kantons Basel-Stadt die vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern im Zusammenhang mit der Festnahme und VorfĂŒhrung vom 28.Oktober 2014 auf irgendeine Weise veranlasst hĂ€tte. Der Rekurrent behauptet zwar, die angebliche körperliche Misshandlung durch sechs Angehörige des Dezernats Enzian sei im Auftrag von C____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erfolgt (Eingabe des Rekurrenten vom 25. MĂ€rz 2016; Formular). Dieser habe den Auftrag erteilt, explizit zu Gewalt gegen Leib und Leben aufgerufen und den Tod des Rekurrenten in Kauf genommen (Eingabe des Rekurrenten vom 10. September 2016 S. 1; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 3). In der Beilage des Formulars und seiner Eingabe an das ASB vom 10. September 2016 reichte der Rekurrent eine Kopie eines Abschnitts eines von Staatsanwalt C____ unterzeichneten Dokuments mit der folgenden Formulierung ein: Die ausfĂŒhrenden Amtspersonen werden ausdrĂŒcklich ermĂ€chtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie HĂ€user, Wohnungen und andere nicht allgemein zugĂ€ngliche RĂ€ume zu betreten. Dabei dĂŒrfte es sich um die ErmĂ€chtigung auf dem VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 handeln. GemĂ€ss dem Beilagenverzeichnis zur Eingabe des Rekurrenten vom 10.September 2016 soll dieses Dokument den Aufruf von C____ zur Gewalt beweisen. Darin kann aber offensichtlich keine Aufforderung zu unrechtmĂ€ssiger unverhĂ€ltnismĂ€ssiger Gewaltanwendung gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen zwingenden Bestandteil eines VorfĂŒhrungsbefehls. GemĂ€ss Art.208 Abs. 2 StPO enthĂ€lt ein VorfĂŒhrungsbefehl die ausdrĂŒckliche ErmĂ€chtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie HĂ€user, Wohnungen und andere nicht allgemein zugĂ€ngliche RĂ€ume zu betreten. Damit fehlt es bezĂŒglich der vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern an einem Tatort im Kanton Basel-Stadt und folglich an der örtlichen ZustĂ€ndigkeit der hiesigen Behörden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
2.4 Der Rekurrent macht geltend, Personal des Kantons Basel-Stadt habe in Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anordnung und DurchfĂŒhrung der polizeilichen VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 diverse Straftaten zu seinem Nachteil begangen. Bereits die Anordnung dieser Zwangsmassnahmen sei rechtswidrig gewesen. Die Haftbedingungen seien insbesondere wegen KĂ€lte, LĂ€rm, Dreck, hellem Licht und VideoĂŒberwachung in den Zellen sowie ungenĂŒgender QualitĂ€t des Essens ebenfalls rechtswidrig gewesen. Der Rekurrent sei zweimal einer Leibesvisitation unterzogen worden. Dabei habe er sich komplett ausziehen mĂŒssen. Beim zweiten Mal sei zudem eine Frau anwesend gewesen. WĂ€hrend der vorlĂ€ufigen Festnahme sei er mehrmals beleidigt, bedroht und genötigt worden. Insbesondere habe man ihm gedroht, er werde von der Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zu Tode geschlagen, wenn er keine DNA abgebe. Schliesslich sei ihm die medizinische Erstversorgung verweigert worden (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 25. MĂ€rz 2016; Formular; Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 ff. und 115 ff. sowie RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016).
2.5 GemĂ€ss den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ist die Anordnung der Zwangsmassnahmen korrekt gewesen. Die Angaben des Rekurrenten zum Zustand der Zellen wurden von der Staatsanwaltschaft teilweise bestĂ€tigt und teilweise richtiggestellt. Sie seien aber in jedem Fall rechtmĂ€ssig gewesen. Der Rekurrent sei nur einer Kontrolle unterzogen worden. Diese sei von mĂ€nnlichem Personal durchgefĂŒhrt worden und der Rekurrent habe die Unterhose zwecks Analkontrolle nur kurz herunterziehen mĂŒssen. Eine Drohung im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung bestritt die Staatsanwaltschaft. Der Rekurrent sei von einem Arzt des Instituts fĂŒr Rechtsmedizin untersucht worden und es habe kein Behandlungsbedarf bestanden. Zudem hĂ€tte er die Konsultation des GefĂ€ngnisarztes verlangen können (vgl. Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, 16. Dezember 2014 und 3. Februar 2015, Strafakten S. 164 ff., 200 ff. und 266 f.).
2.6
2.6.1 In seinem Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das Appellationsgericht zutreffend fest, dass keine Hinweise ersichtlich sind, welche die Angaben der Staatsanwaltschaft in Frage stellen. Hingegen sei bei der WĂŒrdigung der Behauptungen des Rekurrenten eine gewisse Vorsicht angebracht. Insbesondere aus der Unvereinbarkeit seiner Schilderung massiver Polizeigewalt mit den aktenkundigen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sei zu schliessen, dass er zur Ăbertreibung und Dramatisierung der VorfĂ€lle neige (AGE BES.2014.155 vom 12.Januar 2015 E. 3.4). ErgĂ€nzend dazu ist beispielhaft auf die folgenden (vgl. E.2.6.2 - 2.6.6) gegen die GlaubwĂŒrdigkeit der Angaben des Rekurrenten sprechenden UmstĂ€nde hinzuweisen.
2.6.2 Der Rekurrent behauptet, er sei ohne Haftbefehl und ohne Rechtshilfeersuchen bzw. ohne jegliche Rechtsgrundlage verschleppt und entfĂŒhrt worden (Formular; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 2). Diese Behauptung ist nachweislich unwahr. In den Akten findet sich sowohl ein an die fĂŒr Rechtshilfe zustĂ€ndige Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gesendeter VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober 2014 (Strafakten S. 64 und 71) als auch eine VerfĂŒgung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014 (Strafakten S. 66), mit der dieser der zustĂ€ndigen Staatsanwaltschaft zur Erledigung weitergeleitet wurde. Dass es sich beim massgebenden Befehl nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen VorfĂŒhrungs- und Festnahmebefehl handelt, ist offensichtlich, weil der Rekurrent nur polizeilich vorgefĂŒhrt sowie vorlĂ€ufig festgenommen und keine Untersuchungshaft beantragt worden ist. Dies muss auch dem Rekurrenten, der behauptet, ĂŒber bessere Rechtskenntnisse als die zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden zu verfĂŒgen, klar gewesen sein.
2.6.3 In seinen Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014 hat der Rekurrent behauptet, seine Hand sei mit Zigaretten Taster misshandelt worden (Strafakten S. 98 und 117). In seiner Eingabe vom 25. MĂ€rz 2016 macht er demgegenĂŒber geltend, seine Hand sei mit zwei Taster X 26 massakriert worden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Rekurrent keine Taster, sondern Elektroimpulswaffen und damit Taser bzw. TASER X-26 meint. Nachdem der Rekurrent in seiner Eingabe kurz nach dem Vorfall zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht weiss, ob die angebliche Misshandlung mit Zigaretten einem Taser erfolgt ist, will er eineinhalb Jahre spĂ€ter plötzlich nicht nur wissen, dass Taser eingesetzt worden sind, sondern sogar, um welches Modell es sich gehandelt haben soll. Dies lĂ€sst sich nur damit erklĂ€ren, dass die spĂ€tere Behauptung der lebhaften Fantasie des Rekurrenten entsprungen ist.
2.6.4 Das Gleiche gilt fĂŒr mehrere behauptete Misshandlungen durch die Kantonspolizei des Kantons Bern. Der Rekurrent behauptet, diese hĂ€tten seinen Kopf 20 Mal auf den Betonboden geschlagen (Eingabe des Rekurrenten vom 25. MĂ€rz 2016) sowie mit Tasern seine rechte Hand massakriert und ihm am RĂŒcken Verbrennungen dritten Grades zugefĂŒgt (Eingabe des Rekurrenten vom 25. MĂ€rz 2016; Formular). Diese Behauptungen sind offensichtlich falsch. GemĂ€ss dem Austrittsbericht des UniversitĂ€tsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 380) handelt es sich bei den Verletzungen an der rechten Hand bloss um kleinere SchĂŒrfwunden. Verbrennungen gar Verletzungen, wie sie entstanden sein mĂŒssten, wenn der Kopf des Rekurrenten mehrmals auf den Betonboden geschlagen worden wĂ€re, werden weder im Ă€rztlichen Zeugnis des UniversitĂ€tsspitals Basel vom 29. Oktober 2014 (Strafakten S. 127) noch im Austrittsbericht des UniversitĂ€tsspitals Basel vom 31.Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.) erwĂ€hnt. Auf den vom Rekurrenten eingereichten Fotos ist zwar eine Blase zu erkennen. Mangels Angaben dazu, wer die Fotos wann erstellt hat, bleibt aber völlig offen, ob diese ĂŒberhaupt vom behaupteten Vorfall stammt. Zudem ist auf dem Foto nicht erkennbar, ob es sich um eine Brandblase handelt. Schliesslich wĂ€re eine solche bloss Ausdruck einer Verbrennung zweiten Grades (https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrennung_(Medizin)#Verbrennungsgrad, besucht am 18. August 2017). GemĂ€ss der RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 sollen die beigelegten Fotos darĂŒber hinaus Verbrennungen dritten Grades zeigen. Auf den Fotos in der Beilage der RekursbegrĂŒndung sind aber ĂŒberhaupt keine Verbrennungen erkennbar.
2.6.5 Der Rekurrent behauptet weiter, er sei bis zu seiner Entlassung 72 Stunden ohne Schlaf gewesen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 92 und 120; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 8). Diese Behauptung steht in unauflösbarem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. GemĂ€ss diesen sei er am 27. Oktober 2014 aufgrund eines Anrufs um 07:33 Uhr aus dem Tiefschlaf aufgewacht und am 29. Oktober 2014 um 16:33 Uhr entlassen worden (Beschwerden und Einsprachen vom 4.November 2014, Strafakten S. 87 und 93 sowie 115 und 121). Damit ist die Entlassung gemĂ€ss seinen eigenen Angaben bereits 57 Stunden nach seinem letzten Tiefschlaf erfolgt.
2.6.6 Insgesamt sind die Angaben des Rekurrenten unglaubwĂŒrdig und in keiner Art und Weise geeignet, nicht durch andere Beweismittel bestĂ€tigte Behauptungen ĂŒberwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Soweit die Darstellung des Rekurrenten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nicht bestĂ€tigt wurde, gibt es fĂŒr die behaupteten Handlungen und Unterlassungen im Kanton Basel-Stadt ausser den Angaben des Rekurrenten jedoch keinerlei Beweismittel.
2.7 In seinem rechtskrĂ€ftigen Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zutreffend fest, dass die Anordnung und, soweit er durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgefĂŒhrt wurde, der Vollzug der polizeilichen VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils rechtmĂ€ssig waren. Die VorwĂŒrfe des Rekurrenten seien unbegrĂŒndet (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 2.2 und 3). Die RĂŒgen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Damit ist es zumindest deutlich ĂŒberwiegend wahrscheinlich, dass im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anordnung und dem Vollzug der polizeilichen VorfĂŒhrung, vorlĂ€ufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils keine Straftat zum Nachteil des Rekurrenten begangen worden ist. Als ErgĂ€nzung zu den zutreffenden ErwĂ€gungen im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 und in der angefochtenen VerfĂŒgung kann diesbezĂŒglich noch das Folgende (vgl. E. 2.8 - 2.10) festgehalten werden.
2.8 Der Rekurrent macht geltend, er hĂ€tte am 29. Oktober 2014 spĂ€testens um 12:00 Uhr entlassen werden mĂŒssen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 93 und 121; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 9). Dies ist unzutreffend. Der Rekurrent wurde am 28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr angehalten (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 166). Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen prĂŒfte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, ob die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen ist, und entschied, dass dies nicht der Fall sei (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165 f.). Mit VerfĂŒgung vom 29. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Entlassung des Rekurrenten aus der vorlĂ€ufigen Festnahme an (Strafakten S. 78). GemĂ€ss Vollzugsmeldung der Haftleitstelle vom 29. Oktober 2014 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 erfolgte die Entlassung am 29.Oktober 2014 um 16:00 Uhr (Strafakten S. 78 und 165 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, er sei erst um 16:33 Uhr entlassen worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Polizei hat den vorlĂ€ufig Festgenommenen spĂ€testens 24 Stunden nach seiner Anhaltung zu entlassen der Staatsanwaltschaft zuzufĂŒhren (Art. 219 Abs. 4 StPO). Diese hat spĂ€testens innert 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft zu beantragen die Freilassung zu verfĂŒgen (Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO). Damit ist die Entlassung des Rekurrenten selbst gemĂ€ss seinen eigenen Angaben lĂ€ngst innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist erfolgt.
2.9 FĂŒr den Fall, dass sich der Rekurrent weigert, sich der erkennungsdienstlichen Erfassung und/oder der Entnahme einer DNA-Probe zu unterziehen, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrem Befehl vom 28. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 200 und Art. 260 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Massnahmen unter Anwendung verhĂ€ltnismĂ€ssiger Gewalt zu vollziehen sind (Strafakten S. 84). Dies ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. GemĂ€ss eigenen Angaben war der Rekurrent nicht gewillt, sich der Abnahme der DNA-Probe zu unterziehen (Beschwerde und Einsprache vom 4. November 2014, Strafakten S. 117 f.). Zudem ist auf der EmpfangsbestĂ€tigung des Befehls fĂŒr erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse vermerkt, dass die Massnahme gegen den Willen des Rekurrenten erfolgt sei (Strafakten S. 85). GemĂ€ss den Angaben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben zur Sicherstellung der Massnahme Polizeibeamte der Spe-zialformation beigezogen werden mĂŒssen, weil sich der Rekurrent geweigert habe, sich erkennungsdienstlich erfassen zu lassen. Anschliessend habe diese durchgefĂŒhrt werden können, wobei sich der Rekurrent nur verbal dagegen gewehrt habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 349 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014, Strafakten S.201). Unter diesen UmstĂ€nden erscheint es durchaus möglich, dass das zustĂ€ndige Personal des Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten darauf hingewiesen hat, dass zur Durchsetzung der angeordneten Zwangsmassnahmen verhĂ€ltnismĂ€ssige Gewalt angewendet werden mĂŒsse, wenn er sich weigere, sich dieser zu unterziehen. AllfĂ€llige derartige gesetzeskonforme Hinweise beschreibt der zu Ăbertreibung und Dramatisierung neigende Rekurrent offensichtlich wahrheitswidrig als Drohungen, die Sondereinheit der Kantonspolizei Basel-Stadt wĂŒrde ihn zu Tode schlagen, wenn er keine DNA abgebe (Strafakten S. 90 und 118). Dies entspricht der wahrheitswidrigen Darstellung des Rekurrenten betreffend den VorfĂŒhrungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 (vgl. dazu bereits E. 2.3). Darin werden die ausfĂŒhrenden Amtspersonen ausdrĂŒcklich ermĂ€chtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie HĂ€user, Wohnungen und andere nicht allgemein zugĂ€ngliche RĂ€ume zu betreten (Strafakten S. 64 und 71). In dieser wörtlich dem Gesetzestext entsprechenden ErmĂ€chtigung, die gemĂ€ss Art. 208 Abs.2 StPO notwendiger Bestandteil eines VorfĂŒhrungsbefehls ist, will der Rekurrent einen Auftrag, ihn grundlos zusammenzuschlagen, sehen (Eingabe vom 25. MĂ€rz 2016).
2.10 Der Rekurrent hat nie behauptet, dass es im Kanton Basel-Stadt am 28. 29.Oktober 2014 zu irgendwelchen körperlichen Ăbergriffen, die Verletzungen hĂ€tten nach sich ziehen können, gekommen wĂ€re (vgl. Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 ff. und 115 ff.; Eingabe des Rekurrenten vom 25. MĂ€rz 2016; Formular; Eingabe vom 10. September 2016; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016). Er macht bloss geltend, die Handschellen hĂ€tten in seinem Fleisch Spuren hinterlassen, weil sie zu fest angezogen worden seien (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 90 und 118; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 6). Dabei könnte es sich höchstens um eine sehr harmlose BeeintrĂ€chtigung gehandelt haben, weil im Austrittsbericht des UniversitĂ€tsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.) bezĂŒglich der Handgelenke nur am rechten Handgelenk dorsolateral eine strichförmige Rötung erwĂ€hnt wird. Zudem behauptet der Rekurrent, die Handschellen seien ihm von Mitarbeitern der Kantonspolizei des Kantons Bern in [ ] mit grossem Druck angelegt worden (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 89 und 117; RekursbegrĂŒndung vom 7. Dezember 2016 S. 5). Damit befĂ€nde sich diesbezĂŒglich ein allfĂ€lliger Tatort ohnehin nicht im Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Bern, weshalb es an der ZustĂ€ndigkeit der hiesigen Behörden fehlte.
3.
3.1 Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die verlangte Anhörung verweigert habe.
3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemĂ€ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu Ă€ussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen rĂ€umt Art. 29 Abs. 2 BV grundsĂ€tzlich keinen Anspruch auf eine mĂŒndliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). FĂŒr das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und HĂ€felin/MĂŒller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, ZĂŒrich 2016, N1012 und 1189). Eine mĂŒndliche Ăusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen geboten sein wegen persönlicher UmstĂ€nde, die sich nur aufgrund einer mĂŒndlichen Anhörung klĂ€ren lassen, wenn sich eine solche fĂŒr den zu fĂ€llenden Entscheid als unerlĂ€sslich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10.September 2010 E.3.2).
3.3 In seiner Eingabe an das ASB vom 25. MĂ€rz 2016 erklĂ€rte der Rekurrent, er sei gerne bereit, vor Ort vorzusprechen. Auf dem Formular schrieb er unter der Rubrik ErmĂ€chtigung AuskĂŒnfte/Akteneinsicht persönlich Aufbieten. AnlĂ€sslich eines TelefongesprĂ€chs mit einer Mitarbeiterin des ASB vom 25. August 2016 erklĂ€rte er, man solle ihn vorladen (VerfĂŒgung des ASB vom 2. November 2016 Ziff. I.9). Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vor der Vorinstanz einen Antrag auf persönliche Anhörung gestellt hat. Trotz dieses Antrags verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht, indem sie ohne persönliche Anhörung entschied. Mit Schreiben vom 10. August 2016 stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten einen Vorbescheid zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur fakultativen Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte er mit einer zwölfseitigen Eingabe vom 10. September 2016 mit diversen Beilagen Gebrauch. Damit konnte er das rechtliche Gehör wirksam ausĂŒben. GrĂŒnde, aus denen ausnahmsweise eine mĂŒndliche Anhörung geboten gewesen wĂ€re, sind nicht gegeben.
4.
4.1 Aus den vorstehenden ErwÀgungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
4.2.1 GrundsĂ€tzlich sind die Verfahren betreffend die GewĂ€hrung von EntschĂ€digung und Genugtuung gemĂ€ss OHG kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger ProzessfĂŒhrung ist eine Kostenauflage gemĂ€ss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulĂ€ssig. Mutwilligkeit ist insbesondere gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstĂŒtzt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen mĂŒsste, dass er unrichtig ist, an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhĂ€lt, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemĂ€ssen Ăberlegung ohne Weiteres erkennen kann (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; 124 V 285 E. 3b S. 287 f. und Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 30 N 5).
4.2.2 Aus den vorstehenden ErwĂ€gungen ergibt sich, dass der Rekurrent gegenĂŒber dem Kanton Basel-Stadt offensichtlich keinen Anspruch auf EntschĂ€digung Genugtuung gemĂ€ss OHG hat. SpĂ€testens nachdem er den sorgfĂ€ltig und korrekt begrĂŒndeten Entscheid der Vorinstanz erhalten hatte, musste er die Aussichtslosigkeit seines Gesuchs bei vernunftgemĂ€sser Ăberlegung ohne Weiteres erkennen. Trotzdem hielt er an seinen masslos ĂŒbertriebenen Forderungen fest und begrĂŒndete diese mit teilweise nachweislich falschen Behauptungen, von denen er wissen musste, dass sie unwahr sind. Zudem verursachte er dem Gericht mit wirren und Ă€usserst weitschweifigen Eingaben erheblichen und unnötigen Aufwand. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren. Folglich sind dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
DemgemÀss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trĂ€gt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer GebĂŒhr von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Rekursgegner
- Bundesamt fĂŒr Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. FĂŒr die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Ăber die ZulĂ€ssigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiÀre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemÀss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf AktualitÀt/Richtigkeit/Formatierung und/oder VollstÀndigkeit besteht und somit jegliche GewÀhrleistung entfÀllt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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